Anwaltsgebühren im Verfahren über den Insolvenzplan

Autor: Riedel

Auftragsbezogene Tätigkeit

Den Gebührenanspruch des RA für seine Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217 - 269 InsO) regeln die Nr. 3318 u. 3319 VV- RVG.

Insoweit bestimmt § 217 InsO als Grundsatz, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden können. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, wen der RA vertritt. Der RA kann also für den Schuldner, einen Gläubiger (Absonderungsberechtigten, Insolvenzgläubiger) oder einen weiteren an diesem Verfahrensabschnitt Beteiligten, z.B. den Insolvenzverwalter, tätig sein. Gleichgültig ist, ob der Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter oder dem Schuldner (§ 218 Abs. 1 InsO) vorgelegt wird oder ob die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung des Plans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) beauftragt hat.

Abgeltungsbereich

Überwachung der Planerfüllung