OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2007
7 U 70/07
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 494/03 - 02.03.2007,

Insolvenzanfechtung der Zahlung auf ein anwaltliches Treuhandkonto - Kongruente Deckung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 70/07

DRsp Nr. 2008/2001

Insolvenzanfechtung der Zahlung auf ein anwaltliches Treuhandkonto - Kongruente Deckung

Zahlungen, die kurz vor Insolvenzantragsstellung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit auf das Treuhandkonto eines Rechtsanwaltes gezahlt werden, unterliegen der Insolvenzanfechtung, wenn den Begünstigten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt ist. Die Zahlungsunfähigkeit wird dabei vermutet, wenn bereits Zahlungseinstellungen aufgetreten sind.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Rückgewähr eines Betrages von 15.000 EUR in Anspruch.

Der streitbefangene Betrag wurde von dem Geschäftsführer der Schuldnerin, dem Beklagten zu 2., am 29.1.2003 auf ein Konto der Rechtsanwältin B..., der von dem Kläger der Streit verkündet worden ist, überwiesen. Das Konto der Rechtsanwältin wurde von dieser treuhänderisch für die Beklagte zu 1. geführt.

Der Beklagte zu 2. hat mit Schreiben vom 10.2.2003 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Die Beklagte zu 1. behauptet, den streitigen Betrag als vereinbarte Vergütung für die Erstellung von Jahresabschlüssen der Schuldnerin für die Jahre 2001 und 2002 sowie weitere Leistungen erhalten zu haben.