OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2013
6 U 131/12
Normen:
EGV 1346/2000 Art. 2h; EGV 1346/2000 Art. 3 Abs. 2; EGV 1346/2000 Art. 13; EGV 1346/2000 Art. 17 Abs. 1; EGV 1346/2000 Art. 27;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 449/09

Insolvenzanfechtung einer Direktzahlung des Auftraggebers an einen Subunternehmer des Generalunternehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 6 U 131/12

DRsp Nr. 2015/2073

Insolvenzanfechtung einer Direktzahlung des Auftraggebers an einen Subunternehmer des Generalunternehmers

1. Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters.

Leistet der Auftraggeber im Auftrag des Generalunternehmers eine Zahlung direkt an einen Subunternehmer des Generalunternehmers, so erlangt dieser grundsätzlich eine inkongruente Deckung mit der Folge, dass die Zahlung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf die Vertragsbeziehungen belgisches Privatrecht anzuwenden ist, da gem. Art. 1798 des Belgischen Zivilgesetzbuchs der Subunternehmer gegen den Bauherrn, der den Bauhauptunternehmer beauftragt hat, einen Direktanspruch hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.04.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg vom 26.4.2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.