OLG Köln - Urteil vom 27.11.2013
2 U 6/13
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 131; InsO § 133; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 10/11

Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 2 U 6/13

DRsp Nr. 2014/18227

Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

Liegt der Bezahlung von Steuern ein bestandskräftiger Bescheid zugrunde, so kommt zumindest eine Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO wegen Unentgeltlichkeit der Leistung nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 12 O 10/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 131; InsO § 133; InsO § 143;

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.