OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2000
2 W 214/99
Normen:
InsO §§ 4, 7, 10, 14 ; ZPO §§ 51 ff., § 224 Abs. 2, §§ 233 ff., § 577 ;
Fundstellen:
DB 2000, 813
GmbHR 2000, 390
NZG 2000, 999
OLGReport-Köln 2000, 305
ZIP 2000, 280
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 290/99
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 191 N 179/99

Insolvenzantrag gegen eine mangels eines Geschäftsführers nicht prozeßfähige GmbH

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 214/99

DRsp Nr. 2000/3373

Insolvenzantrag gegen eine mangels eines Geschäftsführers nicht prozeßfähige GmbH

1. Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist dann, wenn mit ihr kein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt wird, regelmäßig dahin auszulegen, daß sie einen solchen Antrag konkludent umfaßt.2. Ein Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde genügt zur Wahrung der Frist des § 7 Abs. 1 InsO nur, wenn er inhaltlich den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Erforderlich ist hierfür, daß der Antrag darauf "gestützt" wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Der Zulassungsantrag muß deshalb erkennbar machen, daß eine Verletzung des Gesetzes beanstandet werden soll.3. Wer ein fristgebundenes Rechtsmittel rechtzeitig zu Protokoll des Gerichts einlegt, versäumt dann, wenn diese Niederschrift den gesetzlichen Erfordernissen für die Einlegung des Rechtsmittels nicht genügt, die Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden, wenn er bei der Protokollierung nicht auf den Mangel hingewiesen wird.4. Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Prozeßfähigkeit entsprechend anzuwenden. Ein Insolvenzantrag gegen eine juristische Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist deshalb unzulässig.

Normenkette:

InsO §§ 4, 7, 10, 14 ;