BGH - Beschluß vom 16.10.2006
II ZB 32/05
Normen:
InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; TreuhG § 11 Abs. 3 § 19 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 67
DB 2006, 2630
DStR 2007, 79
InVo 2007, 100
NJ 2007, 24
NJW-RR 2007, 259
NZG 2007, 69
Rpfleger 2007, 161
WM 2006, 2254
ZIP 2006, 2174
ZInsO 2006, 1208
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 548/04
AG Dresden, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 532 IN 19/04

Insolvenzfähigkeit einer in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft; Rechtsfolgen der Eintragung eines ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebs als GmbH i.A. in das Handelsregister

BGH, Beschluß vom 16.10.2006 - Aktenzeichen II ZB 32/05

DRsp Nr. 2006/28366

Insolvenzfähigkeit einer in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft; Rechtsfolgen der Eintragung eines ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebs als GmbH i.A. in das Handelsregister

»a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO.b) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft.c) Wurde in Bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).«

Normenkette:

InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; TreuhG § 11 Abs. 3 § 19 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin wendet sich dagegen, dass ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung verworfen worden ist, sie sei nicht existent.