Autoren: Riedel/Sitter |
Die Eröffnungsantragspflicht für juristische Personen, ihnen vergleichbare Gesellschaften sowie für vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben, ist allgemein und für alle verbindlich in § 15a InsO geregelt.
§ 15a InsO betrifft dementsprechend
die GmbH, auch in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), |
die AG, |
die Genossenschaft, |
die GmbH & Co OHG/KG sowie |
vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben, insbesondere die "Private Company Limited by Shares" (Ltd.), also nach englischem Recht gegründete Gesellschaften. |
Vereine sind von dieser Norm nicht betroffen (siehe hierzu Teil 15/1.1). In zwei Hinweisbeschlüssen vom 08.02.2010 bestätigte der BGH (II ZR 54/09, ZInsO 2010,
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