Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers - Ausnahmen - Glaubhaftmachung der Ausnahmegründe - Ansprüche des Sozialversicherungsträgers - privilegierte Forderungen
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 163/01
DRsp Nr. 2001/13782
Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers - Ausnahmen - Glaubhaftmachung der Ausnahmegründe - Ansprüche des Sozialversicherungsträgers - privilegierte Forderungen
»1. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S.d. § 309 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.2. § 309InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.3. Sofern dennoch bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen des Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 266 aStGB) darlegt und glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichnung abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung aus.«