OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2022
3 U 18/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2022, 328
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 42/20

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzinszahlungen (vorliegend verneint)Unentgeltlichkeit einer Leistung nach der objektiven Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des EmpfängersZahlung eines Rückkaufpreises

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 18/20

DRsp Nr. 2022/2476

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzinszahlungen (vorliegend verneint) Unentgeltlichkeit einer Leistung nach der objektiven Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers Zahlung eines Rückkaufpreises

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Aktenzeichen 20 O 42/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.517,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020 Bezug genommen.