BGH - Urteil vom 22.07.2021
IX ZR 100/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; BGB § 814;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 2104
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 47/18
SchlHOLG, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 251/19

Insolvenzrechtliche Anfechtung von Ausschüttungen der Basisdividenden und der Übergewinnbeteiligungen

BGH, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 100/20

DRsp Nr. 2021/12835

Insolvenzrechtliche Anfechtung von Ausschüttungen der Basisdividenden und der Übergewinnbeteiligungen

1. Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen.2. Ein Schuldner hat im Zusammenhang mit geleisteten Ausschüttungen Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.993,21 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; BGB § 814;

Tatbestand