BGH - Urteil vom 19.11.2013
II ZR 18/12
Normen:
InsO § 94; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 64 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1
DB 2013, 2926
DB 2013, 8
DStR 2014, 13
DStR 2014, 704
GmbHR 2014, 93
MDR 2014, 181
NJW 2014, 624
NZI 2014, 114
WM 2014, 30
ZIP 2013, 99
ZIP 2014, 22
ZInsO 2014, 1196
ZInsO 2014, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 36/09
KG Berlin, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 180/09

Insolvenzrechtliche Möglichkeit einer Aufrechnung bei Herbeiführung der Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung; Schutz einer vor Insolvenzeröffnung bestehenden Aufrechnungslage im Zusammenhang mit rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen II ZR 18/12

DRsp Nr. 2013/25588

Insolvenzrechtliche Möglichkeit einer Aufrechnung bei Herbeiführung der Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung; Schutz einer vor Insolvenzeröffnung bestehenden Aufrechnungslage im Zusammenhang mit rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers

Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2009 wirkungslos ist.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte.

Normenkette:

InsO § 94; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 64 S. 1;

Tatbestand