OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2007
7 U 87/07
Normen:
InsO §§ 129 f. ; InsO § 143 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 319/06 - 24.04.2007,

Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch bei Überweisung von einem Notaranderkonto auf ein Konto des Insolvenzverwalters

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 87/07

DRsp Nr. 2008/2002

Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch bei Überweisung von einem Notaranderkonto auf ein Konto des Insolvenzverwalters

Zur Frage des Vorliegens eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches bei Überweisung von einem Notaranderkonto auf ein Konto des Insolvenzverwalters, insbesondere zur Frage der Ursächlichkeit der Einverständniserklärung der Schuldnerin mit der Überweisung für die Vornahme der Überweisung

Normenkette:

InsO §§ 129 f. ; InsO § 143 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Die Klage ist - soweit sie nicht bereits in erster Instanz abgewiesen worden ist - auch insoweit nicht begründet, als mit ihr ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch in Höhe von 10.631,53 EUR verfolgt wird.

Dem Kläger steht hinsichtlich des vorgenannten Betrages ein Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 143 Abs. nicht zu. Die Überweisung des Betrages von dem Anderkonto der Notarin B... auf ein Konto der Beklagten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Autocenter ... GmbH ist keine nach § f. anfechtbare Rechtshandlung. Die Zahlung ist insbesondere nicht der Schuldnerin zuzurechnen, deren Vermögen von dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwaltet wird (nachfolgend: Schuldnerin).