BFH - Beschluss vom 31.08.2021
VII B 64/20 (AdV)
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1; InsO § 80, § 82;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 5
BFH/NV 2022, 5
DZWIR 2022, 105
NZI 2021, 1061
ZIP 2021, 2451
ZInsO 2021, 2604
ZVI 2022, 78
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 3362/19

Insolvenzverwalter als Adressat der Rückforderung im Laufe eines Insolvenzverfahrens auf Insolvenz- bzw. Anderkonten erstatteter Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen VII B 64/20 (AdV)

DRsp Nr. 2021/16922

Insolvenzverwalter als Adressat der Rückforderung im Laufe eines Insolvenzverfahrens auf Insolvenz- bzw. Anderkonten erstatteter Einkommensteuer

1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre —vermeintliche oder tatsächlich bestehende— abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. 2. NV: Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 – 12 V 3362/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben.

Die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 23.08.2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1; InsO § 80, § 82;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids.