BGH - Urteil vom 12.03.2020
IX ZR 125/17
Normen:
AktG § 93 Abs. 1 S. 2; InsO § 60 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 92 S. 2; ZPO § 415 Abs. 1; BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1217
BB 2020, 1359
BGHZ 225, 90
DB 2020, 1169
DStR 2020, 1324
DZWIR 2021, 31
GmbHR 2020, 758
JZ 2021, 149
NJW 2020, 1800
NZG 2020, 751
NZI 2020, 671
WM 2020, 969
ZIP 2020, 1080
ZInsO 2020, 1180
ZInsO 2021, 45
ZVI 2020, 390
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 165/15
LG Limburg, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/10

Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters i.R.e. Betriebsfortführung; Überschreiten des dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehenden Ermessensspielraums; Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen; Protokollierung der gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung; Eintritt des gemeinschaftlichen Schadens durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IX ZR 125/17

DRsp Nr. 2020/7068

Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters i.R.e. Betriebsfortführung; Überschreiten des dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehenden Ermessensspielraums; Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen; Protokollierung der gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung; Eintritt des gemeinschaftlichen Schadens durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

AktG § 93 Abs. 1 Satz 2 a) Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.b) Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.