OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2006
23 U 149/05
Normen:
InsO § 50 Abs. 1 § 51 Nr. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 170 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 512/04

Kein Wegfall einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Schuldners aus Globalzession bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Widerruf

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 23 U 149/05

DRsp Nr. 2007/4269

Kein Wegfall einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Schuldners aus Globalzession bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Widerruf

»Für den Fortfall der zugunsten der Schuldnerin aufgrund einer Globalzession bestehenden Einziehungsermächtigung ist zu verlangen, dass der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch macht. Ohne einen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst.«

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1 § 51 Nr. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 170 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Schuldnerin gemäß Ziff. 3.5 der zugunsten der Klägerin vereinbarten Globalzession vom 30.3./5.4.2000 zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt war und diese Berechtigung von der Klägerin nicht widerrufen worden ist.