LAG München - Beschluss vom 08.12.2006
11 Ta 328/06
Normen:
ZPO § 888 ; InsO § 80 § 89 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 01 Ca 777/06

Keine Vollstreckung des Abrechnungstitels gegen Schuldner im Insolvenzverfahren

LAG München, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 328/06

DRsp Nr. 2007/14345

Keine Vollstreckung des Abrechnungstitels gegen Schuldner im Insolvenzverfahren

1. Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung, Duldung und auf Unterlassung (§§ 888 ff. ZPO) unterliegt regelmäßig nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, weil es sich bei diesen Ansprüchen häufig nicht um Insolvenzforderungen handelt.2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bezüglich solcher Handlungspflichten, zu deren Erfüllung der Schuldner in die dem Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO vorbehaltenen Befugnisse eingreifen müsste.3. Bei Vollstreckung eines Abrechnungstitels gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren würde der Schuldner mit der begehrten Abrechnung in die Befugnisse des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO eingreifen, weil der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Arbeitgeberstellung eingerückt ist und die zu erteilende Abrechnung auch wesentlichen Einfluss auf mögliche weitere Auseinandersetzungen zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter über die Frage haben wird, ob und inwieweit dem Gläubiger für den streitbefangenen Zeitraum einen Lohnanspruch zusteht.

Normenkette:

ZPO § 888 ; InsO § 80 § 89 ;

Gründe:

I.