BGH - Urteil vom 20.11.2001
IX ZR 159/00
Normen:
KO § 31 Nr. 1 § 30 Nr. 1, 2 § 37 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 314
ZIP 2002, 228
ZInsO 2002, 125
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 159/00

DRsp Nr. 2002/2216

Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

1. Hat die spätere Gemeinschuldnerin bei jeweiliger Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge offensichtlich Schwierigkeiten, diese zu begleichen, da Schecks nicht eingelöst werden und angekündigte Blitzüberweisungen ausbleiben, so kann der Träger der Sozialversicherung sich auch dann nicht darauf berufen, daß er keine Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten und einer Zahlungseinstellung gehabt habe, wenn entstandene Rückstände immer wieder zum großen Teil, nie aber vollständig zurückgeführt werden. 2. Eine Ersatzaussonderung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kommt nicht in Betracht, da auch diese zum Vermögen des Arbeitgebers gehören. 3. Die Hingabe von Schecks unter Vollstreckungsdruck kann sich als inkongruente Deckung darstellen. Die Inkongruenz der Deckung ist ein starkes Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für eine Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht.

Normenkette:

KO § 31 Nr. 1 § 30 Nr. 1, 2 § 37 ;

Tatbestand:

Der klagende Konkursverwalter nimmt nach den Vorschriften der Konkursanfechtung den verklagten Sozialversicherungsträger auf Rückgewähr von Beitragszahlungen der späteren Gemeinschuldnerin (im folgenden nur noch: Gemeinschuldnerin) in Anspruch.