BFH - Beschluß vom 02.11.2001
VII B 155/01
Normen:
AO (1977) §§ 191 69 34 ; InsO § 93 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BB 2002, 447
BFH/NV 2002, 242
BFHE 197, 1
BStBl II 2002, 73
DStR 2002, 123
DStZ 2002, 112
DZWIR 2002, 197
KTS 2002, 303
NZG 2002, 345
WM 2002, 1361
ZIP 2002, 179
ZInsO 2002, 126
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO

BFH, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen VII B 155/01

DRsp Nr. 2002/920

KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO

»Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 191 69 34 ; InsO § 93 ; HGB § 128 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer einer KG, über deren Vermögen im Jahr 2000 das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Mit auf §§ 191, 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) gestütztem Haftungsbescheid nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern der KG in Anspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte ebenso wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) keinen Erfolg.

Deswegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig die AdV durch das Finanzgericht (FG) beantragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihn kein grobes Verschulden hinsichtlich der Steuerrückstände treffe und das FA aufgrund der Regelung in § 93 der Insolvenzordnung (InsO) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geltendmachung etwaiger Haftungsansprüche nicht mehr befugt sei.