Kosten der Aussonderung

Autor: Lissner

Masseverbindlichkeiten

Kosten, die im Rahmen der Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs entstehen, fallen der Masse zur Last (vgl. BGHZ 104, 304). In Aufgabe seiner anderweitigen Auffassung (BGHZ 127, 156) hat der BGH mit Urteil vom 05.07.2001 (IX ZR 327/99) allerdings festgestellt, dass hinsichtlich der Aussonderung eines vom Schuldner gemieteten Grundstücks nur dessen Herausgabe, nicht aber dessen Räumung auf Kosten der Masse erfolgen muss. Nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Veränderungen der Mietsache herbeigeführt hat, die aufgrund mietvertraglicher Regelungen bei Rückgabe zu beseitigen sind, stellen die insoweit entstehenden Aufwendungen Masseverbindlichkeiten dar. Im Übrigen sind der Anspruch auf Räumung und damit auch der Ersatz von entsprechenden Aufwendungen des Vermieters nur als Insolvenzforderungen anzusehen (vgl. OLG Brandenburg v. 30.06.2015 – 6 U 28/14).