LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2000
7 Sa 792/00
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; InsO § 113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 252
ZInsO 2001, 728
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2299/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Klagefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 792/00

DRsp Nr. 2002/17021

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Klagefrist

1. Nach § 113 Abs. 2 InsO muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des KSchG bezeichneten Gründe beruft. 2. § 113 Abs. 2 InsO erfasst nicht die Fallkonstellation der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 626 BGB. Vielmehr knüpft er an den in § 113 Abs. 1 InsO vorgesehenen Sondertatbestand der insolvenz- bzw. betriebsbedingten Kündigung an und erfasst insbesondere die sogenannten sonstigen Unwirksamkeitsgründe, die einer derartigen Kündigung über § 1 KSchG hinausgehend anhaften können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; InsO § 113 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis durch ausserordentliche Kündigung beendet worden ist, sowie darüber, ob der Beklagte hinsichtlich bestehender Direktlebensversicherungen die Freigabe zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung genehmigen muss.