BGH - Urteil vom 07.05.2013
IX ZR 191/12
Normen:
InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130; HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 2013, 1409
BB 2013, 2001
DB 2013, 1357
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 877
NJW-RR 2013, 1142
NZI 2013, 694
NZI 2013, 7
WM 2013, 1132
ZIP 2013, 1180
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 1143
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 390/11
OLG Braunschweig, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 132/11

Kündigung eines Vertragshändlervertrags aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers; Wirksamkeit einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen einen Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen

BGH, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 191/12

DRsp Nr. 2013/14635

Kündigung eines Vertragshändlervertrags aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers; Wirksamkeit einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen einen Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen

Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 94; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130; HGB § 89b;

Tatbestand