FG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2007
16 K 147/07
Normen:
InsO § 35 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2455
EFG 2008, 1485

Masseverbindlichkeiten; Freigabe des Geschäftsbetriebes - Keine Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Freigabe des Geschäftsbetriebes

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 16 K 147/07

DRsp Nr. 2008/16366

Masseverbindlichkeiten; Freigabe des Geschäftsbetriebes - Keine Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Freigabe des Geschäftsbetriebes

1. Wird durch eine Freigabeerklärung dem Gemeinschuldner kein Vermögen, das nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört, zur Verfügung gestellt, so kann die Freigabe des Geschäftsbetriebes nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen. 2. Das bloße Nutzen des Inventars oder der Geschäftsausstattung durch den Gemeinschuldner für seinen Geschäftsbetrieb löst noch keine Masseverbindlichkeiten aus.

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 4. März 2005 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des ... bestellt. Der Gemeinschuldner betrieb in ... ein Hotel mit Restaurantbetrieb. Diese unternehmerische Tätigkeit wurde vom Gemeinschuldner tatsächlich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Grundlage war ein Schreiben des Klägers an den Gemeinschuldner vom 4. März 2005, durch den der Kläger den Geschäftsbetrieb "Hotel und Restaurant ..." aus dem Insolvenzbeschlag freigab. Im Schreiben heißt es wörtlich: