Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Aus eigenem Recht steht der Klägerin schon deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser sich keiner Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat.
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