LG Köln, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 402/16
OLG Köln, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 25/17
Nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Zahlungsweise eines Konzerns; Berücksichtigung der Einrichtung eines externen Cash Management-Systems; Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs; Ermittlung des Anspruchsberechtigten eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs
BGH, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 16/18
DRsp Nr. 2019/14188
Nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Zahlungsweise eines Konzerns; Berücksichtigung der Einrichtung eines externen Cash Management-Systems; Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs; Ermittlung des Anspruchsberechtigten eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs
Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen ein externes Cash Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab.BGB §§ 398, 399Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht.
Tenor
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