OLG Celle - Beschluss vom 21.12.2001
2 W 102/01
Normen:
InsO § 4 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 181
KTS 2002, 295
OLGReport-Celle 2002, 114
ZIP 2002, 446
ZInsO 2002, 73
Vorinstanzen:
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 155/00

OLG Celle - Beschluss vom 21.12.2001 (2 W 102/01) - DRsp Nr. 2002/1324

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 2 W 102/01

DRsp Nr. 2002/1324

»Das Einsichtsrecht des Gläubigers in die Akten eines durch Abweisung mangels Masse abgeschlossenen Eröffnungsverfahrens ist nicht an die Darlegung eines weiter gehenden Interesses geknüpft«

Normenkette:

InsO § 4 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf der Beteiligten ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, weil über das Akteneinsichtsgesuch der Direktor des Amtsgerichts entschieden hat und damit ein Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschriften gegeben. Der Antrag ist ferner innerhalb der Monatsfrist des § 26 EGGVG eingegangen.

Der Antrag ist auch begründet, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des im Insolvenzverfahren gem. § 4 InsO entsprechend anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO verkannt und keine abwägende Entscheidung über die Interessen der Beteiligten an der Einsicht in die Akten des durch Abweisung mangels Masse beendeten Insolvenzantragsverfahrens und die Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung getroffen hat.