OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2001
5 W 108/01
Normen:
InsO § 207 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 540
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 211/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2001 (5 W 108/01) - DRsp Nr. 2002/5878

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 5 W 108/01

DRsp Nr. 2002/5878

»1. Die Prozessführung eines Insolvenzverwalters ist insbesondere bei Massekostenarmut regelmäßig als mutwillig anzusehen. 2. Dass die Masse dem Antragsteller derzeit nicht liquide zur Verfügung steht, sondern auch Forderungen umfasst, die erst noch beigetrieben werden müssen, ist für die Frage der Massekostenunzulänglichkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Masse insgesamt, also einschließlich der noch zu verflüssigenden Vermögensgegenstände, zur Kostendeckung ausreicht. 3. Nicht nur zur Darlegung der Bedürftigkeit der Masse, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger muss der Verwalter daher zum einen - wie jede andere Partei, die um Prozesskostenhilfe bittet - eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen vorlegen. Ferner hat er eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen beizubringen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der wirtschaftlich Beteiligten selbst zu beurteilen.«

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe: