Der Beschwerdeführer war zunächst von dem Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter eingesetzt, mit Beschluss vom 22. März 2000 jedoch wieder aus seinem Amt entlassen worden. Der von ihm in der Folgezeit geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Vorschusses auf seine Vergütung wurde sowohl von dem Insolvenzgericht als auch von dem Landgericht zurückgewiesen Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls derzeit kein Anspruch auf (weiteren) Vorschuss zu, weil der Ausgang des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei, das Einfluss auf die ihm zu gewährende Vergütung haben könne.
I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1.) Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
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