OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.10.2001
3 W 177/01
Normen:
InsO § 4 § 7 Abs. 1 S. 2 § 64 Abs. 3 § 66 ; InsVV § 8 Abs. 1 S. 3 § 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 157
MDR 2002, 234
NJW-RR 2002, 346
OLGReport-Zweibrücken 2002, 37
Rpfleger 2002, 168
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 6/01
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 24/99

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.10.2001 (3 W 177/01) - DRsp Nr. 2002/389

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 3 W 177/01

DRsp Nr. 2002/389

»Nach der Entlassung des Insolvenzverwalters aus seinem Amt erlischt dessen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen; er kann und muss die von ihm beanspruchte Vergütung verbunden mit der Einreichung einer Schlussrechnung geltend machen.«

Normenkette:

InsO § 4 § 7 Abs. 1 S. 2 § 64 Abs. 3 § 66 ; InsVV § 8 Abs. 1 S. 3 § 9 ;

Tatbestand:

Der Beschwerdeführer war zunächst von dem Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter eingesetzt, mit Beschluss vom 22. März 2000 jedoch wieder aus seinem Amt entlassen worden. Der von ihm in der Folgezeit geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Vorschusses auf seine Vergütung wurde sowohl von dem Insolvenzgericht als auch von dem Landgericht zurückgewiesen Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls derzeit kein Anspruch auf (weiteren) Vorschuss zu, weil der Ausgang des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei, das Einfluss auf die ihm zu gewährende Vergütung haben könne.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1.) Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.