BFH - Urteil vom 08.08.2013
V R 18/13
Normen:
InsO § 21 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1061/07

Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen V R 18/13

DRsp Nr. 2013/19820

Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung).2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger.

Normenkette:

InsO § 21 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die beim Einbau von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Klimaanlagen sowie im Trockenausbau steuerpflichtige Leistungen erbrachte. Der Kläger hatte Geschäftsräume an die GmbH vermietet. Er versteuerte die Umsätze der GmbH als deren Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG).