BGH - Urteil vom 12.12.2001
IV ZR 47/01
Normen:
ZPO §§ 829 835 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 149
JuS 2002, 615
KTS 2002, 323
MDR 2002, 477
NJW 2002, 755
VersR 2002, 334
WM 2002, 279
ZIP 2002, 226
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

BGH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen IV ZR 47/01

DRsp Nr. 2002/1860

Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

»1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. 2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.«

Normenkette:

ZPO §§ 829 835 ;

Tatbestand: