BGH - Urteil vom 02.12.2005
5 StR 119/05
Normen:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c § 73 Abs. 1 S. 1 § 266 ; AO § 393 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 299
NJW 2006, 925
NStZ 2006, 210
StV 2006, 126
wistra 2006, 96
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.05.2004

Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge als sonstige Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; Vermögensnachteil bei der Bestechung durch Schmiergeldzahlung; Pflicht zur Versteuerung von Schmiergeldern; Anordnung des Verfalls bei der Bestechung

BGH, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 5 StR 119/05

DRsp Nr. 2006/216

Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge als "sonstige Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB; Vermögensnachteil bei der Bestechung durch Schmiergeldzahlung; Pflicht zur Versteuerung von Schmiergeldern; Anordnung des Verfalls bei der Bestechung

»1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.