BGH - Beschluß vom 01.02.2007
IX ZB 79/06
Normen:
InsO § 14 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 350
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 250/06
AG Düsseldorf, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 255/05

Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 79/06

DRsp Nr. 2007/5004

Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das Insolvenzgericht

Ist die Forderung des antragstellenden Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insolvenzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen. Auch die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts.

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem "Darlehenskonto" bei der Schuldnerin befindlichen Betrages von 216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht bezifferten Schadensersatzanspruchs erklärt.