BGH - Urteil vom 28.11.2019
IX ZR 239/18
Normen:
InsO § 54; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 324 Abs. 1; BRAO § 55 Abs. 3 S. 1; BRAO § 53 Abs. 9; BRAO § 53 Abs. 10;
Fundstellen:
BB 2020, 385
BGHZ 224, 177
DStRE 2020, 629
DZWIR 2020, 469
MDR 2020, 371
NJW 2020, 1303
NZI 2020, 470
WM 2020, 391
ZEV 2020, 250
ZIP 2020, 371
ZInsO 2020, 406
ZVI 2020, 141
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 55/18

Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit als Masseverbindlichkeiten; Fortbestehen von bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts; Wirkung für die Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 239/18

DRsp Nr. 2020/2449

Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit als Masseverbindlichkeiten; Fortbestehen von bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts; Wirkung für die Insolvenzmasse

BRAO § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9, 10 Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. BRAO § 53 Abs. 9 Satz 2 Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.

Tenor

Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 13. Juli 2018 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 54; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 324 Abs. 1;