BVerwG - Urteil vom 17.12.2009
8 C 9.09
Normen:
BörsG a.F. (2002) § 14 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 2152
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 2408/07

Qualifizierung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Börsennotierungsgebühren als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Insolvenzordnung (InsO)

BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 8 C 9.09

DRsp Nr. 2010/4948

Qualifizierung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Börsennotierungsgebühren als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Insolvenzordnung (InsO)

Börsennotierungsgebühren nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG a.F. (2002) stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BörsG a.F. (2002) § 14 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. AG gegen die Heranziehung zu Notierungsgebühren der Beklagten für das Jahr 2006.

1. 2.