BVerfG - Beschluß vom 30.09.2001
2 BvR 1338/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 679
NJW 2002, 1564
NZI 2002, 30
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 0460/01
LG Dresden, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 1017/00
AG Dresden, vom 31.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 531 IN 801/00

Rechtliches Gehör des Insolvenzschuldners

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1338/01

DRsp Nr. 2001/13844

Rechtliches Gehör des Insolvenzschuldners

Es ist nicht Zweck des rechtlichen Gehörs, dem Insolvenzschuldner Zeit zu geben, veränderte Tatsachen zu schaffen, in dem etwa der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit durch Erfüllung der offenen Forderungen beseitigt und dadurch die Entscheidung zu seinen Gunsten beeinflußt wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, weil das Amtsgericht - Insolvenzgericht - sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend angehört habe, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr der Insolvenzantrag vom 6. Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt wurde und sie sich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 ausführlich zu dem Antrag geäußert hat.

Soweit sie ihre Gehörsrüge darauf stützt, das Amtsgericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu einem vor der Konkurseröffnung eingeholten Gutachten zu äußern, hatte sie spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daher wäre der behauptete Gehörsverstoß des Amtsgerichts durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung geheilt (vgl. BVerfGE 22, 282 [286 f.]; 5, 9 [10 f.]; 5, 22 [24]).