Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, weil das Amtsgericht - Insolvenzgericht - sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend angehört habe, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr der Insolvenzantrag vom 6. Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt wurde und sie sich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 ausführlich zu dem Antrag geäußert hat.
Soweit sie ihre Gehörsrüge darauf stützt, das Amtsgericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu einem vor der Konkurseröffnung eingeholten Gutachten zu äußern, hatte sie spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daher wäre der behauptete Gehörsverstoß des Amtsgerichts durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung geheilt (vgl. BVerfGE 22,
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