KG - Beschluss vom 07.10.2021
1 W 342/21
Normen:
BGB § 873; BGB § 874; BGB § 889; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1; BGB § 1092 Abs. 1 S. 1; BGB § 1093; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; GBO § 19; GBO § 13; GBO § 53; ZPO § 851; ZPO § 857 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg,

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten des Veräußerers im Falle seiner InsolvenzWirksamkeit der Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts durch den Insolvenzverwalter

KG, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 1 W 342/21

DRsp Nr. 2021/16170

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten des Veräußerers im Falle seiner Insolvenz Wirksamkeit der Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts durch den Insolvenzverwalter

Veräußert der Eigentümer ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts daran zu seinen Gunsten und wird das Eigentum, nachdem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, auf Anfechtung des Insolvenzverwalters auf ihn zurück übertragen, fällt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen (Abgrenzung zu OLG München, FGPrax 2011, 17).

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 300.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 873; BGB § 874; BGB § 889; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1; BGB § 1092 Abs. 1 S. 1; BGB § 1093; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; GBO § 19; GBO § 13; GBO § 53; ZPO § 851; ZPO § 857 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 war, soweit hier von Interesse, ursprünglich als Eigentümer des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücks (im Folgenden: Grundstück) im Grundbuch eingetragen.