BGH - Urteil vom 17.07.2008
IX ZR 126/07
Normen:
InsO § 179 § 180 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 43
DZWIR 2008, 477
MDR 2008, 1360
NJ 2008, 511
NJW-RR 2009, 126
NZI 2008, 611
WM 2008, 1694
ZIP 2008, 1744
ZInsO 2008, 917
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/02
LG Neubrandenburg, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 347/00

Rechtsschutzbedürfnis für die Abwehr der Feststellung einer unberechtigten Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 126/07

DRsp Nr. 2008/16112

Rechtsschutzbedürfnis für die Abwehr der Feststellung einer unberechtigten Forderung zur Insolvenztabelle

»Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.«

Normenkette:

InsO § 179 § 180 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die ursprüngliche Beklagte (= Schuldnerin) auf Zahlung eines Restwerklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die ursprüngliche Beklagte zur Zahlung von 76.253,82 EUR Zug um Zug gegen Übergabe diverser Baumaterialien verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten dagegen Berufung eingelegt hatten, wurde über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und den Klageantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt.