BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZB 270/05
Normen:
InsO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 207
DZWIR 2008, 83
DZWIR 2008, 84
MDR 2008, 170
NZI 2008, 45
Rpfleger 2008, 95
WM 2007, 2391
ZInsO 2007, 1223
ZVI 2007, 610
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 318/05
AG Heilbronn, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 386/05

Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 270/05

DRsp Nr. 2007/21483

Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung

»Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.«

Normenkette:

InsO § 287 ;

Gründe:

I. Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt.