OLG Celle - Beschluss vom 21.12.2006
4 W 233/06
Normen:
InsO § 4 ; InsO § 290 ; GKG § 68 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 201
ZVI 2007, 84
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 72/06
AG Walsrode, - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 13/05

Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsmittel gegen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 W 233/06

DRsp Nr. 2007/6703

Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsmittel gegen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens

»Die Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung in Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schuldner eine Heraufsetzung des Wertes erstrebt.«

Normenkette:

InsO § 4 ; InsO § 290 ; GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Restschuldbefreiung auf 321,87 EUR wendet, ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt schon das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Heraufsetzung des Wertes des Versagungs- und Beschwerdeverfahrens.