BVerwG - Urteil vom 20.09.2001
7 C 6.01
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1 ; VermG § 32 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 355
VIZ 2002, 218
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1127/99

Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen

BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 7 C 6.01

DRsp Nr. 2006/8722

Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen

»Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens.«

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1 ; VermG § 32 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein von ihr erlassener Rücknahmebescheid aufgehoben wurde; zurückgenommen hatte sie die Rückübertragung eines ihr nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordneten Teilgrundstücks an die Beigeladenen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: