Richterliche Neufestsetzung des Gläubiger-Stimmrechts; Einholung schriftlicher Auskünfte durch das Insolvenzgericht
AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 60 IN 107/00
DRsp Nr. 2003/16836
Richterliche Neufestsetzung des Gläubiger-Stimmrechts; Einholung schriftlicher Auskünfte durch das Insolvenzgericht
»1. § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG über die richterliche Neufestsetzung des Stimmrechts hat Vorrang vor § 250 Nr. 1InsO. Eine Entscheidung des Richters nach § 18 Abs. 3RPflG und die damit verbundene Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses hat zur Folge, dass die entschiedenen Streitpunkte einer weiteren Überprüfung im Rahmen des § 250 Nr. 1 InsO entzogen sind.
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