BGH - Urteil vom 12.05.2022
IX ZR 72/21
Normen:
InsO § 87;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 150/18
OLG Hamburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 10/20

Rückbuchung des Lastschriftbetrags von einem debitorisch geführten Konto

BGH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen IX ZR 72/21

DRsp Nr. 2022/9044

Rückbuchung des Lastschriftbetrags von einem debitorisch geführten Konto

1. Es ist geklärt, dass der Gläubiger seinen Zahlungsschuldner auf Erfüllung der ursprünglichen Forderung in Anspruch nehmen kann, wenn es aufgrund eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners zu einer Rückbelastung kommt.2. Im Insolvenzverfahren ist zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen. Im Falle eines Erstattungsverlangens tritt die Bedingung, unter der der ursprüngliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann ein, wenn - wie hier - der Zahlungsschuldner die Erstattung fristgerecht verlangt (§ 675x Abs. 4 BGB) und die Inkassobank das Konto des Gläubigers mit der Ausgleichsforderung belastet. Hingegen setzt der Bedingungseintritt in der Insolvenz des Gläubigers nicht voraus, dass die Inkassobank, welche die aufgrund des Lastschrifteinzugs erteilte Gutschrift rückgängig macht, einen ihr deshalb zustehenden Anspruch gegen ihren Kunden auch wirtschaftlich durchsetzen kann.3. Eine Leistung nach §§ 362, 364 BGB bezieht sich ebenso wie die Erfüllungswirkung nur auf das jeweilige Schuldverhältnis.