BGH - Urteil vom 20.12.2007
IX ZR 132/06
Normen:
InsO § 47 ; BGB § 551 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 469
BGHReport 2008, 519
DB 2008, 2136
DZWIR 2008, 213
MDR 2008, 470
MietR 2008, 115
NJ 2008, 272
NJW 2008, 1152
NZI 2008, 235
NZM 2008, 203
WM 2008, 367
WuM 2008, 149
ZIP 2008, 469
ZInsO 2008, 206
ZMR 2008, 280
ZVI 2008, 63
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 33/06
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 265/05

Rückforderung der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 132/06

DRsp Nr. 2008/3861

Rückforderung der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

»Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.«

Normenkette:

InsO § 47 ; BGB § 551 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan: Schuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag in Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.