OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2001
8 U 11/01
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 2 ; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 17 ; InsO § 18 Abs. 1 ; InsO § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 432/00

Rückforderung vom Schuldner geleisteter Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 8 U 11/01

DRsp Nr. 2002/17052

Rückforderung vom Schuldner geleisteter Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung

Zur Rückforderung von Zahlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter, insbesondere zur Frage der Gläubigerbenachteiligung und zur Frage der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ( § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 2 ; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 17 ; InsO § 18 Abs. 1 ; InsO § 18 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 30.4.1999 über das Vermögen der B H und T GmbH (künftig: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Sie verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr verschiedener - teilweise auf Grund von Pfändungen durch das Finanzamt P eingezogener, teilweise auch von der Schuldnerin bzw. deren Bank gezahlter - Beträge in Höhe von insgesamt 253.325,61 DM.

Seit Sommer 1997 führte das Finanzamt wegen aufgelaufener Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin Vollstreckungsmaßnahmen durch. Am 18.1.1999 erließ es gegenüber der Schuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 180.000,00 DM, die durch Bescheid vom 21.1.1999 (Bl. 25 d. A.) auf einen Betrag von 109.270,50 DM reduziert wurde.