BGH - Beschluß vom 10.07.2008
IX ZB 122/07
Normen:
InsO § 13 Abs. 2 § 15 Abs. 1, 2 § 21 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 870/06
AG Bremen, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 504 IN 24/06

Rücknahme des Insolvenzantrags nach Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 122/07

DRsp Nr. 2008/15717

Rücknahme des Insolvenzantrags nach Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

»Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.«

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 2 § 15 Abs. 1, 2 § 21 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte im Januar 2006 zwei jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 und M.. Am 6. Januar 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, gestützt auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diesen Antrag nahm M. für die GmbH mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Januar 2006 zurück, weil der Antrag - wie M. geltend gemacht hat - missbräuchlich gestellt worden sei. In der Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2006 widerriefen die Gesellschafter die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum Geschäftsführer; der Widerruf wurde im Handelsregister eingetragen. Unter dem 22. Februar 2006 erklärte M. nunmehr als alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin die Rücknahme des Insolvenzantrages vom 6. Januar 2006.