Autor: Riedel |
Im Eröffnungsverfahren angeordnete Sicherungsmaßnahmen fallen nicht automatisch mit der Rücknahme bzw. Erledigterklärung des Eröffnungsantrags oder dessen Ab- bzw. Zurückweisung weg. Vielmehr sind solche Maßnahmen ausdrücklich aufzuheben (vgl. § 25 Abs. 1 InsO). Die Aufhebung erfolgt entweder durch eine gesonderte Beschlussfassung oder im Rahmen der das Eröffnungsverfahren abschließenden Entscheidung, also z.B. in dem Beschluss, mit dem der Eröffnungsantrag als unbegründet bzw. mangels Masse abgewiesen wird. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die Aufhebung einer Sicherungsmaßnahme von dem Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses abhängig zu machen. Damit können masseschädigende Handlungen des Schuldners für den Fall verhindert werden, dass es nach Aufhebung des Abweisungsbeschlusses doch zur Verfahrenseröffnung kommt.
Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH v. 26.10.2006 - IX ZB 163/05).
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