Autor: Hofherr |
Die Umsatzsteuer ist in der Insolvenz von erhöhter Relevanz, weswegen sie nachfolgend ausführlich dargestellt wird.
Auch bei der Umsatzsteuer lässt sich feststellen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkung auf die Stellung des Schuldners hat - dieser bleibt weiterhin Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Dabei schadet es nichts, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, da § 2 UStG nicht ausschließt, dass die unternehmerische Tätigkeit durch Vertreter vorgenommen wird (vgl. Frotscher, S. 25). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch ständige BFH-Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung hat dieses Ergebnis in der Regelung des Abschn. 2.1 Abs. 7 Satz 1
Die unternehmerische Tätigkeit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Insolvenzverwalter das laufende Geschäft einstellt und nur noch Abwicklungshandlungen - z.B. die Veräußerung von Anlagevermögen - vornimmt. Darüber hinaus bestimmt Abschn. 2.6 Abs. 6 Satz 7
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|