BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZR 53/08
Normen:
BGB § 814; BGB § 817; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 320
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 287/07
LG Mainz, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 444/03

Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung eines Empfangsbeauftragten

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 53/08

DRsp Nr. 2009/17936

Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung eines Empfangsbeauftragten

1. Die Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO trifft auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbeauftragten" eingeschaltet hat. 2. § 817 S. 2 BGB ist auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO nicht entsprechend anzuwenden.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 814; BGB § 817; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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