Anwaltsgebühren bei Anmeldung einer Insolvenzforderung

Autor: Dorell

Anwendungsbereich

Hat der RA den Auftrag zur Vertretung des Gläubigers im eröffneten Insolvenzverfahren und meldet er in diesem auftragsgemäß dessen Forderung beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO), wird diese Tätigkeit durch die Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG abgegolten, und zwar auch dann, wenn sich an die Anmeldung der Insolvenzforderung keine weitere Tätigkeit des RA anschließt.

Beschränkt sich jedoch der dem RA erteilte Auftrag auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, ist die Vorschrift der Nr. 3320 VV- RVG zu beachten. Danach erhält der RA eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317, 3320 i.H.v. 0,5, wenn sich eben die Tätigkeit des RA auf die Anmeldung der Insolvenzforderung beschränkt. Der Anmeldung der Insolvenzforderung steht dabei die Einreichung eines Feststellungsurteils zwecks Berichtigung der Tabelle (§ 183 InsO) gleich.

Beschränkter Auftrag

Der Wortlaut der Nr. 3320 VV- RVG ist allerdings missverständlich. Maßgebend ist nicht etwa (allein) die Tätigkeit des RA, sondern der dem RA erteilte Auftrag. Nur wenn sich also Auftrag und Tätigkeit auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung (§ 174 InsO) beschränken, ist Nr. 3320 VV- RVG einschlägig.

War der RA allerdings auch schon im Eröffnungsverfahren tätig, kann er zusätzlich die Gebühr der Nr. 3314 VV- RVG fordern.

Gebührenhöhe/Abgeltungsbereich