Gliederung des Insolvenzplans

Autor: Webel

Aufbau des Insolvenzplans

Die Insolvenzordnung schreibt allgemein den Aufbau eines Insolvenzplans vor (§§ 219 ff. InsO). Nach § 219 InsO ist er in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil zu gliedern:

1.

Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen (§ 220 Abs. 1 InsO). Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine , in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan i.d.R. zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist (§ Abs. ). Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen (§ Abs. ) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen (§ Abs. ).