Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin.
Die Klägerin ist seit 22. April 1991 Geschäftsführerin der ... GmbH (GmbH). Zu weiteren Geschäftsführern sind der kaufmännische Angestellte A und der technische Angestellte B bestellt worden. Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Klägerin ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Das Stammkapital von 50.000 DM wird zu 91,4 % von der Klägerin gehalten. Die GmbH schuldete nach dem Stand vom 07. Mai 2003 folgende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
Umsatzsteuer 2/2003 10.817,13 EUR 108,00 EUR Säumniszuschläge
Umsatzsteuer 1/2003 71,50 EUR Säumniszuschläge
Lohnsteuer 3/2003 3.251,21 EUR 32,50 EUR Säumniszuschläge
Lohnsteuer 2/2003 3.216,02 EUR 64,00 EUR Säumniszuschläge
Lohnsteuer 1/2003 2,00 EUR Säumniszuschläge
ev. Kirchenlohnsteuer 3/2003 87,71 EUR
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